Lizenzbedingungen für den CloudCaptain Client (früher Boxfuse genannt), Version 1.37.0.2024 (2024-01-23)
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1.	Definitionen, Geltung
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Für die Zwecke dieser Lizenzvereinbarung gelten die folgenden Definitionen.
-	„Hersteller“ oder „Lizenzgeber“ bezeichnet die InfrastructureX GmbH, Baubergerstr. 59, 80992 München, Deutschland.
-	„Software“ bezeichnet ein Vervielfältigungsstück des Computerprogramms “CloudCaptain Client” des Herstellers in der zusammen mit diesen Lizenzbedingungen ausgelieferten Version im Objektcode.
-	„Lizenznehmer“ bezeichnet den berechtigten Nutzer der Software.
Mit dieser Lizenzvereinbarung räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht in dem unter Ziffer zwei „Rechtseinräumung“ geregelten Umfang an der Software ein.

2.	Bereitstellung der Software
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2.1.	Die Software wird dem Lizenznehmer über die Website des Lizenzgebers über ein dort vom Lizenznehmer erstelltes Kundenkonto oder auf einem anderen, vom Lizenzgeber nach freiem Ermessen einzurichtenden Übermittlungsweg zur Verfügung gestellt.

3.	Rechtseinräumung, Reichweite
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3.1.	Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, einfache Recht zur Nutzung der Software. Die Software darf nur im Zusammenhang mit einem aktiven Kundenkonto des Lizenznehmers genutzt werden. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist zeitlich auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Nutzerkonto des Lizenznehmers aktiv ist.
3.2.	Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software nur in dem Umfang, der zur Erfüllung des vertraglichen Zwecks, nämlich zur Nutzung in Verbindung mit dem Kundenkonto und den dort vom Lizenznehmer gebuchten Diensten, erforderlich ist. Der Lizenznehmer ist überdies berechtigt, eine Sicherungskopie einer ihm gegebenenfalls überlassenen Installationsdatei zu erstellen.
3.3.	Die vertragsgemäße Nutzung beinhaltet auch die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software auf einer beliebigen Anzahl von Computern des Lizenznehmers oder Computern von Dritten, die sich zusammen mit dem Lizenznehmer in einem Konzernverbund befinden. Ein Konzern in diesem Sinne liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz vor.
3.4.	Nicht gestattet ist die Nutzung in nur verbundenen Unternehmen sowie durch Spin-Offs oder Ausgründungen, auch soweit sie (Teil-) Rechtsnachfolger des Lizenznehmers sind.

4.	Schranken der Rechtseinräumung
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4.1.	Über die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Nutzung oder sonst einer Verwertung der Software berechtigt. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie über Ziff. 3 hinaus Dritten zu überlassen, sie zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
4.2.	Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

5.	Vergütung, Haftung
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5.1.	Die Software steht dem Lizenznehmer kostenfrei zur Verfügung. Eine gegebenenfalls für die Nutzung der Online-Dienste des Lizenzgebers anfallende Gebühr bleibt davon unberührt.
5.2.	Die Überlassung der Software dient der Erfüllung vertraglicher Leistungsverpflichtungen des Lizenzgebers aus dem zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrag über die Nutzung der Boxfuse-Dienste. Es gelten die dort vereinbarten Haftungsbeschränkungen.

6.	Schlussbestimmungen
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6.1.	Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Lizenzgeber ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist München.
6.2.	Sollte eine Regelung in diesen Lizenzbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren unter Berücksichtigung des Vertragszwecks in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.
